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Anwalt für Recht am eigenen Bild – Fotos und Videos löschen lassen

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Recht am eigenen Bild: Anwalt bei unzulässiger Foto- und Videoveröffentlichung

Wird Ihr Bild ohne Einwilligung veröffentlicht, geteilt oder zu geschäftlichen Zwecken genutzt, können Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen.

Unsere Kanzlei gehört im Persönlichkeitsrecht und Medienrecht zu den führenden Einheiten in Deutschland. Wir beraten und vertreten Betroffene bundesweit bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild – außergerichtlich, im einstweiligen Rechtsschutz und im Klageverfahren.

Anwaltliche Hilfe beim Recht am eigenen Bild

Das Recht am eigenen Bild schützt davor, dass Fotos oder Videos einer Person ohne Zustimmung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 22, 23 KunstUrhG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.

Rechtsverletzungen entstehen heute besonders häufig auf Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram, in Google-Suchergebnissen, auf Webseiten, in Online-Medien, in Bewertungsportalen oder in werblicher Kommunikation.

Wir prüfen kurzfristig, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig ist, welche Ansprüche bestehen und wie eine schnelle Entfernung der Inhalte durchgesetzt werden kann.

Wann liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor?

Eine Rechtsverletzung kommt insbesondere in Betracht, wenn
  • ein Foto oder Video ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht wurde,
  • eine ursprünglich erteilte Einwilligung überschritten wurde,
  • Aufnahmen aus dem privaten oder intimen Bereich verbreitet werden,
  • Bilder nach Beendigung einer Beziehung weiter genutzt werden,
  • Mitarbeiterfotos oder Kundenbilder ohne wirksame Freigabe verwendet werden,
  • Aufnahmen zu Werbezwecken oder in Social Media kommerziell eingesetzt werden,
  • Bilder in einem ehrverletzenden, entstellenden oder irreführenden Kontext erscheinen,
  • Bildnisse über Messenger-Dienste oder in Gruppen weiterverbreitet werden.

Typische Fälle aus der Praxis

  • Veröffentlichung von Fotos auf Social Media ohne Zustimmung
  • Nutzung von Bildern durch Ex-Partner oder ehemalige Geschäftspartner
  • Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Webseiten und LinkedIn
  • Werbliche Nutzung von Personenbildern durch Unternehmen
  • Weiterleitung privater Fotos über WhatsApp oder Telegram
  • Veröffentlichung intimer oder kompromittierender Aufnahmen
  • Presseberichterstattung mit unzulässiger Bebilderung
  • Verwendung von Fotos Minderjähriger ohne wirksame Einwilligung

Welche Ansprüche bestehen?

Bei einer rechtswidrigen Bildveröffentlichung kommen je nach Einzelfall insbesondere folgende Ansprüche in Betracht:
  • Unterlassung: Anspruch auf künftige Unterlassung weiterer Veröffentlichungen
  • Löschung und Beseitigung: Entfernung der Bilder oder Videos von Webseiten, Plattformen und Suchtreffern
  • Auskunft: Informationen über Reichweite, Empfänger, Veröffentlichungskanäle oder wirtschaftliche Nutzung
  • Schadensersatz: etwa bei kommerzieller Bildnutzung ohne Berechtigung
  • Geldentschädigung: insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei intimen Inhalten
  • Abmahnkosten und Verfahrenskosten: Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten

Wie wir als Anwälte vorgehen

  1. Rechtliche Prüfung: Wir prüfen die konkrete Veröffentlichung, die Plattform, die Reichweite und die Beweislage.
  2. Beweissicherung: Wir sichern Screenshots, URLs, Upload-Zeitpunkte und Verletzungsform.
  3. Außergerichtliches Vorgehen: Abmahnung, Löschungsaufforderung, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  4. Plattformdurchsetzung: ergänzende Meldungen an Plattformen, Hostprovider und Suchmaschinen.
  5. Eilverfahren: Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, beantragen wir eine einstweilige Verfügung.
  6. Hauptsache und Zahlungsansprüche: Durchsetzung von Auskunft, Schadensersatz und Geldentschädigung.

Recht am eigenen Bild in sozialen Netzwerken und Messengern

Verletzungen des Rechts am eigenen Bild finden heute meist digital statt. Gerade bei Instagram, TikTok, Facebook, YouTube, WhatsApp, Telegram oder Dating-Plattformen kommt es auf schnelle Reaktion, saubere Beweissicherung und ein taktisch abgestimmtes Vorgehen an.

Nicht jede Plattformlöschung ersetzt die anwaltliche Anspruchsdurchsetzung. Häufig geht es zusätzlich um Unterlassung, Vertragsstrafe, Auskunft, Identifizierung des Verantwortlichen oder Geldentschädigung.

Wann ist schnelles Handeln besonders wichtig?

  • bei intimen, kompromittierenden oder ehrverletzenden Bildern,
  • bei drohender viraler Verbreitung,
  • bei Veröffentlichungen im beruflichen oder unternehmerischen Kontext,
  • bei Presseanfragen oder redaktionellen Veröffentlichungen,
  • bei anonymen Accounts oder wiederholten Uploads.
In solchen Fällen kann ein Vorgehen im einstweiligen Rechtsschutz geboten sein.

FAQ zum Recht am eigenen Bild

Darf ein Foto von mir ohne meine Zustimmung online gestellt werden?

Grundsätzlich nein. Bildnisse dürfen regelmäßig nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Ausnahmen sind eng auszulegen und hängen stark vom Einzelfall ab.

Kann ich die Löschung eines Fotos verlangen?

Ja. Bei unzulässiger Veröffentlichung besteht regelmäßig ein Anspruch auf Löschung und Unterlassung. Je nach Fall kommen weitere Ansprüche hinzu.

Was gilt bei Gruppenfotos oder Veranstaltungen?

Hier kann im Einzelfall eine Ausnahme eingreifen. Ob die Veröffentlichung zulässig ist, hängt unter anderem von Anlass, Kontext, Bildgestaltung und Erkennbarkeit ab.

Was ist mit Fotos von Mitarbeitern?

Auch im Arbeitsverhältnis ist eine rechtssichere Einwilligung erforderlich. Nach Ausscheiden des Mitarbeiters stellt sich häufig die Frage, ob und wie lange Bilder weiter verwendet werden dürfen.

Kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?

Ja, das ist je nach Schwere des Eingriffs möglich. Besonders relevant ist dies bei werblicher Nutzung, schwerwiegender Bloßstellung oder intimen Inhalten.

Kann gegen WhatsApp- oder Telegram-Weiterleitungen vorgegangen werden?

Ja. Auch die private oder gruppenbezogene Weiterverbreitung kann rechtswidrig sein und Unterlassungs- sowie weitere Ansprüche auslösen.

Warum LHR?

  • Spezialisierung im Medienrecht und Persönlichkeitsrecht
  • Erfahrung mit außergerichtlicher Durchsetzung und Eilverfahren
  • Praxis in Fällen mit Social Media, Plattformen, Suchmaschinen und Pressebezug
  • Bundesweite Vertretung von Unternehmern, Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Es schützt die mit dem eigenen Bildnis verknüpften Interessen. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden – auch und gerade in Zeiten des Internets.

Bei Verletzung stehen dem Rechteinhaber gem. §§ 22 ff. KUG zivilrechtliche Ansprüche, etwa Unterlassung und Schadenersatz zu. Gem. § 33 KUG ist das Verhalte sogar strafbar.

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