Übersicht
- Anwaltliche Hilfe beim Recht am eigenen Bild
- Wann liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor?
- Typische Fälle aus der Praxis
- Welche Ansprüche bestehen?
- Wie wir als Anwälte vorgehen
- Recht am eigenen Bild in sozialen Netzwerken und Messengern
- Wann ist schnelles Handeln besonders wichtig?
- FAQ zum Recht am eigenen Bild
- Darf ein Foto von mir ohne meine Zustimmung online gestellt werden?
- Kann ich die Löschung eines Fotos verlangen?
- Was gilt bei Gruppenfotos oder Veranstaltungen?
- Was ist mit Fotos von Mitarbeitern?
- Kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?
- Kann gegen WhatsApp- oder Telegram-Weiterleitungen vorgegangen werden?
- Warum LHR?
Recht am eigenen Bild: Anwalt bei unzulässiger Foto- und Videoveröffentlichung
Wird Ihr Bild ohne Einwilligung veröffentlicht, geteilt oder zu geschäftlichen Zwecken genutzt, können Unterlassungs-, Löschungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche bestehen.
Unsere Kanzlei gehört im Persönlichkeitsrecht und Medienrecht zu den führenden Einheiten in Deutschland. Wir beraten und vertreten Betroffene bundesweit bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild – außergerichtlich, im einstweiligen Rechtsschutz und im Klageverfahren.
Anwaltliche Hilfe beim Recht am eigenen Bild
Das Recht am eigenen Bild schützt davor, dass Fotos oder Videos einer Person ohne Zustimmung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Rechtsgrundlage sind insbesondere die §§ 22, 23 KunstUrhG sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Rechtsverletzungen entstehen heute besonders häufig auf Instagram, Facebook, TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram, in Google-Suchergebnissen, auf Webseiten, in Online-Medien, in Bewertungsportalen oder in werblicher Kommunikation.
Wir prüfen kurzfristig, ob eine Veröffentlichung rechtswidrig ist, welche Ansprüche bestehen und wie eine schnelle Entfernung der Inhalte durchgesetzt werden kann.
Wann liegt eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vor?
- ein Foto oder Video ohne Ihre Einwilligung veröffentlicht wurde,
- eine ursprünglich erteilte Einwilligung überschritten wurde,
- Aufnahmen aus dem privaten oder intimen Bereich verbreitet werden,
- Bilder nach Beendigung einer Beziehung weiter genutzt werden,
- Mitarbeiterfotos oder Kundenbilder ohne wirksame Freigabe verwendet werden,
- Aufnahmen zu Werbezwecken oder in Social Media kommerziell eingesetzt werden,
- Bilder in einem ehrverletzenden, entstellenden oder irreführenden Kontext erscheinen,
- Bildnisse über Messenger-Dienste oder in Gruppen weiterverbreitet werden.
Typische Fälle aus der Praxis
- Veröffentlichung von Fotos auf Social Media ohne Zustimmung
- Nutzung von Bildern durch Ex-Partner oder ehemalige Geschäftspartner
- Verwendung von Mitarbeiterfotos auf Webseiten und LinkedIn
- Werbliche Nutzung von Personenbildern durch Unternehmen
- Weiterleitung privater Fotos über WhatsApp oder Telegram
- Veröffentlichung intimer oder kompromittierender Aufnahmen
- Presseberichterstattung mit unzulässiger Bebilderung
- Verwendung von Fotos Minderjähriger ohne wirksame Einwilligung
Welche Ansprüche bestehen?
- Unterlassung: Anspruch auf künftige Unterlassung weiterer Veröffentlichungen
- Löschung und Beseitigung: Entfernung der Bilder oder Videos von Webseiten, Plattformen und Suchtreffern
- Auskunft: Informationen über Reichweite, Empfänger, Veröffentlichungskanäle oder wirtschaftliche Nutzung
- Schadensersatz: etwa bei kommerzieller Bildnutzung ohne Berechtigung
- Geldentschädigung: insbesondere bei schwerwiegenden Eingriffen in die Privatsphäre oder bei intimen Inhalten
- Abmahnkosten und Verfahrenskosten: Ersatz erforderlicher Rechtsverfolgungskosten
Wie wir als Anwälte vorgehen
- Rechtliche Prüfung: Wir prüfen die konkrete Veröffentlichung, die Plattform, die Reichweite und die Beweislage.
- Beweissicherung: Wir sichern Screenshots, URLs, Upload-Zeitpunkte und Verletzungsform.
- Außergerichtliches Vorgehen: Abmahnung, Löschungsaufforderung, Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
- Plattformdurchsetzung: ergänzende Meldungen an Plattformen, Hostprovider und Suchmaschinen.
- Eilverfahren: Wenn schnelles Handeln erforderlich ist, beantragen wir eine einstweilige Verfügung.
- Hauptsache und Zahlungsansprüche: Durchsetzung von Auskunft, Schadensersatz und Geldentschädigung.
Recht am eigenen Bild in sozialen Netzwerken und Messengern
Verletzungen des Rechts am eigenen Bild finden heute meist digital statt. Gerade bei Instagram, TikTok, Facebook, YouTube, WhatsApp, Telegram oder Dating-Plattformen kommt es auf schnelle Reaktion, saubere Beweissicherung und ein taktisch abgestimmtes Vorgehen an.
Nicht jede Plattformlöschung ersetzt die anwaltliche Anspruchsdurchsetzung. Häufig geht es zusätzlich um Unterlassung, Vertragsstrafe, Auskunft, Identifizierung des Verantwortlichen oder Geldentschädigung.
Wann ist schnelles Handeln besonders wichtig?
- bei intimen, kompromittierenden oder ehrverletzenden Bildern,
- bei drohender viraler Verbreitung,
- bei Veröffentlichungen im beruflichen oder unternehmerischen Kontext,
- bei Presseanfragen oder redaktionellen Veröffentlichungen,
- bei anonymen Accounts oder wiederholten Uploads.
FAQ zum Recht am eigenen Bild
Darf ein Foto von mir ohne meine Zustimmung online gestellt werden?
Kann ich die Löschung eines Fotos verlangen?
Was gilt bei Gruppenfotos oder Veranstaltungen?
Was ist mit Fotos von Mitarbeitern?
Kann ich Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen?
Kann gegen WhatsApp- oder Telegram-Weiterleitungen vorgegangen werden?
Warum LHR?
- Spezialisierung im Medienrecht und Persönlichkeitsrecht
- Erfahrung mit außergerichtlicher Durchsetzung und Eilverfahren
- Praxis in Fällen mit Social Media, Plattformen, Suchmaschinen und Pressebezug
- Bundesweite Vertretung von Unternehmern, Privatpersonen und Personen des öffentlichen Lebens
Was ist das Recht am eigenen Bild?
Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Menschen. Es schützt die mit dem eigenen Bildnis verknüpften Interessen. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden – auch und gerade in Zeiten des Internets.
Bei Verletzung stehen dem Rechteinhaber gem. §§ 22 ff. KUG zivilrechtliche Ansprüche, etwa Unterlassung und Schadenersatz zu. Gem. § 33 KUG ist das Verhalte sogar strafbar.